Nationale Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der wolfcraft GmbH
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Geltung der Bedingungen
1.1 Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Verkaufs
bedingungen“ gelten für alle Verträge zwischen uns und unseren Kunden
(nachfolgend „Besteller“) über unsere Lieferungen oder Leistungen. Allge-
meine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Sie wer-
den nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung aus-
drücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt
in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen des Bestellers unsere vertragliche Verpflichtung
vorbehaltlos erfüllen.
1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§
310 Abs. 1, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen mit Sitz im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland.
2. Angebot und Abschluss des Vertrages
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir
diese ausdrücklich in textlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. An-
nahmeerklärungen des Bestellers werden, sofern sie als Angebot nach § 145
BGB zu qualifizieren sind, erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, die
ses Angebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzu-
nehmen. Unsere Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftrags-
bestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt wer-
den. Unsere Mitarbeitenden sind nicht befugt, mit Ausnahme der Ausliefe-
rung der Ware von dem Erfordernis der Textform der Annahme abzusehen
oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen. Änderungen des abge-
schlossenen Vertrages bedürfen stets unsere ausdrückliche Bestätigung in
Textform.
2.2 An vor oder mit dem Angebot überlassenen Kostenvoranschlägen, Zeich-
nungen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form - behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen ohne un-
sere ausdrückliche vorherige Zustimmung in Textform Dritten nicht zugäng-
lich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Un-
terlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird oder wenn sie im ord-
nungsgemäßen Geschäftsgang vom Besteller nicht mehr benötigt werden,
auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien
sind zu vernichten. Hiervon ausgenommen ist die Speicherung elektronisch
zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Die
Zeichnungen und andere Unterlagen sind nachrangig zur Leistungsbeschrei-
bung in unserem Angebot, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und
vorrangig bezeichnet sind. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbe-
schreibung und den genannten Unterlagen geht die Leistungsbeschreibung
im Angebot vor. Unsere vor dem Angebot abgegebenen mündliche Zusagen
sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertrag ersetzt, sofern
sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgel-
ten. Unsere Angaben zur Ware sowie unsere Darstellungen derselben (z.B.
Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Über
einstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerk-
male, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder
Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,
sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig,
soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen.
3. Preise
3.1 Die Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, in EUR und „ab Werk“
(EXW-Klausel Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung; diese wird ge-
sondert in Rechnung gestellt.
3. 2 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
4. Zahlung
4.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach
Zugang der Rechnung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Ein-
gang bei uns.
4.2 Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, ist der Besteller verpflichtet, uns ab
dem Tag der Fälligkeit für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.3 Im Falle der Zahlungseinstellung durch den Besteller, der Stellung eines An-
trags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel-
lers, der Beantragung eines Restrukturierungsverfahrens oder eines Morato-
riums des Bestellers oder der Aufnahme von Verhandlungen durch den Be-
steller mit einem oder mehreren seiner Gläubiger über einen Zahlungsauf-
schub sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte - berechtigt, Vorauszahlun-
gen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In diesen Fällen sind wir auch
berechtigt, ausstehende Leistungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zu-
rückzutreten.
4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprü-
che rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder
wenn mit Forderungen aufgerechnet werden soll, die mit unserer Forderung
im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, wie beispielsweise Gewährleistungs-
ansprüche. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in-
soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
5. Aufträge auf Abruf
5.1 Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Vertrag als Ratenlieferungs-
vertrag geschlossen. Die zu liefernde Ware,
die Menge und der Preis sind demgemäß verbindlich vereinbart, nur die Leis-
tungszeit steht bei Vertragsschluss noch nicht abschließend fest. Es gelten
die nachfolgenden besonderen Bestimmungen für Lieferungen auf Abruf.
5.2 Die Regelung über den Beginn der Lieferzeit von Ziffer 7.1 Satz 2 dieser Ver-
kaufsbedingungen findet keine Anwendung. Die Lieferzeit beginnt stattdes-
sen, sobald und soweit uns innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraumes Ab-
rufe des Bestellers zugehen, spätestens aber mit dem Ablauf des Abrufzeit-
raumes. Die Lieferzeit bezüglich der Ware, die der Besteller nicht innerhalb
des Abrufzeitraumes abgerufen hat, beginnt demgemäß mit dem Ablauf des
Abrufzeitraumes. Die Regelung von Ziffer 7.1 Satz 3 dieser Verkaufsbedin-
gungen bleibt unberührt.
5.3 Die Abnahme der Ware (Übernahme des Besitzes durch den Besteller) ist
eine Hauptleistungsplicht des Bestellers. Soweit sich der Besteller im Schuld-
nerverzug mit seiner Abnahmeverpflichtung und zugleich im Annahmeverzug
mit seinem Lieferanspruch befindet, sind wir berechtigt, aber nicht verpflich
tet, die Ware unversichert an die in der Auftragsbestätigung angegebene Lie-
feranschrift des Bestellers zu versenden, den Besitz an der Ware aufzugeben
und vom Besteller die Erstattung der üblichen und angemessenen Kosten
der Versendung zu verlangen (nachfolgend zusammengefasst: „das Zusen-
dungsrecht“). Das Zusendungsrecht setzt zusätzlich voraus, dass wir den
Besteller nach Eintritt des Schuldnerverzuges mit seiner Abnahmeverpflich-
tung und des Annahmeverzuges mit seinem Lieferanspruch in Textform auf
das Zusendungsrecht samt dem darin enthaltenen Recht zur Besitzaufgabe
ausdrücklich hingewiesen und eine Nachfrist zur Abnahme der Ware durch
den Besteller von mindestens einer Woche gesetzt haben.
5.4 Besteht das Zusendungsrecht, machen wir davon Gebrauch und bestätigt
der Besteller uns gegenüber in Textform, den Besitz an der ihm zugesende-
ten Ware übernommen zu haben, bleiben unsere bis dahin entstandene ge-
setzliche Ansprüche auf Schadensersatz und den Ersatz von Mehraufwen-
dungen oder Lagerkosten erhalten.
5.5 Besteht das Zusendungsrecht und machen wir davon Gebrauch, dann ist der
auf die betreffende Ware entfallende Teil-Kaufpreis abweichend von Ziffer
4.1 Satz 1 dieser Verkaufsbedingungen nach Ablauf von 30 Tagen seit Ab-
sendung der Ware an den Besteller fällig.
6. Gefahrübergang und Lieferungen
6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Liefe-
rung „ab Werk“ (EXW-Klausel Incoterms 2020) vereinbart. Die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie
die Verzögerungsgefahr gehen spätestens mit der zur Verfügung Stellung
der Ware im Lager an unserem Geschäftssitz in Kempenich auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir eine Lie-
ferung „frei Haus“ versprechen. Mit der Zusage einer Lieferung „frei Haus“
übernehmen wir die Transportkosten; eine Bringschuld wird hiermit nicht ver-
einbart.
6.2 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch
uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zur lagern-
den Ware pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis
weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
6.3 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns
nach seinen Angaben versichert.
6.4 Wir sind zu Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis
+/-10% berechtigt, wenn
- die Teillieferung oder abweichende Menge für den Besteller im Rahmen
des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- im Falle einer Teillieferung die Lieferung der restlichen bestellten Ware si-
chergestellt ist und
- dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen; es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kos-
ten bereit.
6.5 Der Mindestauftragswert für Lieferungen „frei Haus“ beträgt EUR 250,--. Bei
Unterschreitung werden EUR 8,50 Logistikkosten pro Auftrag berechnet.
7. Lieferzeit/Lieferverzögerung
7.1 Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Termine oder Fristen für unsere Lie-
ferung oder Leistung vereinbart sind, sind Liefertermine oder Lieferfristen un-
verbindlich und annähernd. Rechtzeitigkeit ist keine wesentliche Bedingung.
Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung
durch uns. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus, den rechtzeitigen
Erhalt aller etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Freiga-
ben, die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere
vereinbarte Zahlungsbedingungen. Sind diese Voraussetzungen nicht recht
zeitig erfüllt, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt nicht, so-
weit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
7.2 Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Lieferung oder
Leistungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die außerhalb un-
serer Einflussnahme liegen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten
in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Roh-
stoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
unsere Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten De-
ckungsgeschäfts), verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich er-
schweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um
den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit
dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leis-
tung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegen-
über in Textform vom Vertrag zurücktreten. Wir werden dem Besteller den
Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
7.3 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist un-
sere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Ver-
kaufsbedingungen beschränkt.
7.4 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemes-
senen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder
Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung oder Leistung besteht.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
nachgekommen ist. Dabei hat er die gelieferte Ware unverzüglich nach Ab-
lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten auf even-
tuelle Mängel sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller ge-
nehmigt, wenn uns nicht binnen einer Woche nach Ablieferung eine Mängel-
rüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die gelieferte Ware
als genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen einer Woche nach
dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels zugeht. War der Mangel jedoch
bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich,
ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei
Baustoffen und anderen, zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung
bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der
Verarbeitung zu erfolgen. Bei einer zum Einbau oder zur sonstigen Weiter
verarbeitung bestimmten Ware ist unsere Haftung für den nicht oder nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetz-
lichen Vorschriften ausgeschlossen, auch wenn der Mangel infolge der Ver-
letzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung of-
fenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des
Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten (Ausbau- und Einbaukosten).
8.2 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir nach unserer innerhalb angemes-
sener Frist zu treffender Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Man-
gels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzliefe-
rung) verpflichtet und berechtigt. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung ver-
pflichtet, die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Auf-
wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, dem Besteller nach Maßgabe der gesetz-
lichen Regelungen und diesen Verkaufsbedingungen zu ersetzen, wenn tat
sächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Besteller die aus
dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten er-
setzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können,
dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlos
sen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer
Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies ent-
spricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Der Ausschluss gilt
auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gem. § 445 a BGB
(Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt, der letzte Vertrag in der Liefer-
kette ist kein Verbrauchsgüterkauf; bestehen Rückgriffsansprüche des Be-
stellers gegen uns gem. § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers), bestehen
diese nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat. Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich
oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Besteller ohne unsere vorherige ausdrückliche
Zustimmung die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und
die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert
wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Nacherfüllung zu tragen. Wir können, solange der Käufer
seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt,
der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verwei
gern. Wir sind berechtigt vom Besteller zu verlangen, uns die beanstandete
Ware frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir
dem Besteller die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, so-
weit sich die Kosten erhöhen, weil die gelieferte Ware sich an einem anderen
Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Im Falle der
Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware nach den gesetz
lichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Bestel-
ler jedoch nicht.
8.3 Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer –
unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – vom Besteller zu set-
zenden angemessenen Frist oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzli-
chen Vorschriften entbehrlich ist oder schlägt die Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschrif-
ten die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Ver-
trag zurücktreten.
8.4 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Auf-
wendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus
Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten auch bei Mängeln
der Ware, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2
BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung), soweit es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, bestehen nur nach Maßgabe
der nachfolgenden Absätze 5 bis 10.
8.5 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzli-
chen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es
sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Ver-
tragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware,
deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre
Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich be-
einträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Be-
steller die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder
den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den
Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.6 Soweit wir gemäß Abs. 5 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögli-
che Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittel-
bare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind
außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden
Regelungen dieses Abs. 6 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahr-
lässigen Verhaltens unserer Organmitglieder oder leitenden Angestellten.
8.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in glei-
chem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestell-
ten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8.8 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich ver-
einbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung.
8.9 Die Einschränkungen dieser Absätze 4 bis 8 gelten nicht für unsere Haftung
wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach
dem Produkthaftungsgesetz.
8.10 Wir haften nicht für Schäden, soweit diese auf eine ungeeignete oder un-
sachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, un-
sachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderun-
gen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter zurück-
zuführen sind.
8.11 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu
vertreten haben.
8.12 Die gegen uns gerichteten Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz
und Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht bei einer Sache, die bestimmungsgemäß zum Einbau in ein
Bauwerk verwendet worden ist, und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
in diesem Fall tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Unberührt bleiben
auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (§§ 438 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). Schadensersatzansprüche des Bestellers
wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder solche nach dem Pro-
dukthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjäh-
rungsfristen. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rück-
trittrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt
ist; der Besteller kann in diesem Falle aber die Zahlung des Kaufpreises in-
soweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu
berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nach-
folgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzu-
treten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenfor-
derungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Ge-
schäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Besteller
ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Si-
cherheit zu übereignen. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware pfleglich
und unentgeltlich für uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, ins-
besondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zu-
rückzunehmen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir
diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos
eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Frist-
setzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In der Zurück-
nahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich mindestens in Textform erklärt. In der Pfändung der
Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rück-
nahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwer-
tungskosten und unter Verrechnung gemäß §§ 366 f. BGB – anzurechnen.
9.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit an-
deren Waren durch den Besteller, welche stets für uns vorgenommen wer-
den, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Dies gilt nicht,
wenn die neue Sache rechtlich als Hauptsache oder als wesentlicher Be-
standteil zu bewerten ist. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermi-
schung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzu-
sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigen-
tum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 9.1.
9.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Ge-
schäftsgang weiter zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit
unseren Kaufpreisforderungen befindet.
9.4 Der Besteller tritt an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwach-
sen. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware nach
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Bestel-
ler von uns in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware (einschließlich
MwSt.). Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Wa-
ren, die ebenfalls nicht uns gehören, weiterveräußert wird.
9.5 Der Besteller ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung er-
mächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus berechtigtem Interesse
einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zah-
lungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der Besteller die
ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt
und seinem Schuldner die Abtretung offenlegt.
9.6 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zu-
stehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers in-
soweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um
mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ob-
liegt uns.
9.7 Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der
Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das
Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände befin-
den, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu neh-
men.
9.8 Der Besteller hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder
sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch
Dritte unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Der Besteller hat die Kos-
ten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die
etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.
10.Materialbeistellung
10.1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und
Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5%
rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
10.2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit an-
gemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehen-
den Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
10.3. Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Mate-
rialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kos-
ten für Versicherung trägt der Besteller.
11.Werkzeuge
11.1 Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so
sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauf-
tragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Dies gilt auch dann, wenn der Be-
steller anteilig Werkzeugkosten bezahlt.
11.2. Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot, in der Auftragsbestäti-
gung und in der Rechnung gesondert aufgeführt. Es gilt Ziffer 4.1. dieser Ver-
kaufsbedingungen.
12.Verletzung fremder Schutzrechte
12.1 Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Muster des Bestellers zu lie-
fern, so garantiert der Besteller uns gegenüber, dass die nach seinen Vorla-
gen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verlet-
zen. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist
der Besteller verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen
Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne
Zustimmung des Bestellers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, ins-
besondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Be-
stellers bezieht sich auf alle Anwendungen, die uns aus oder im Zusammen
hang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise er-
wachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend
mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
12.2 Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich
schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Ver-
letzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter geltend ge-
macht werden.
12.3 Soweit die gelieferte Ware nicht nach Vorgaben des Bestellers geliefert
wurde und ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten ver-
letzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart
abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden,
die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder
dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das
Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen
Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten
oder den Preis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche
des Bestellers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 8 Absätze 5 bis 12
dieser Verkaufsbedingungen.
13. Datenschutz
Gerne kommen wir unserer gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Art. 13 DS-GVO nach.
Unseren entsprechenden Datenschutzhinweis können Sie unter
https://www.wolfcraft.com/de/datenschutz/ abrufen. Auf Wunsch stellen wir
Ihnen diesen auch gerne in schriftlicher Form kostenlos zur Verfügung.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internatio-
nalen Warenkauf (CISG).
14.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser
Geschäftssitz.
14.3. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis er-
gebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am
Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen
über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder diese Verkaufsbedin-
gungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Par-
teien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine
wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommt. Soweit der Vertrag oder diese Verkaufsbedin-
gungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken die
jenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertrags-
partner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem
Zweck dieser Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Rege-
lungslücke gekannt hätten.
Stand: September 2024
